Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 7 Kosten der Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 15.02.2018 – 3 LB 19/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 19.02.2008 – 15 VA 16/07Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 18.04.2024 – 6 W 107/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15Zitiert von 3
- LG Koblenz, 18.12.2019 – 2 T 38/19
Zuletzt entschieden
- SG Kassel, 30.07.2018 – S 9 AS 235/13Zitiert von 12
- SG Duisburg, 12.12.2017 – S 49 AS 3784/15Zitiert von 2
- LSG NRW, 11.03.2015 – L 19 AS 141/15 B ERZitiert von 5
10 Entscheidungen zu § 7 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/7#abs-1 (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern 100 Euro übersteigen. Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/7#abs-2 (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.